Neue Leitlinien zur Vorübergehenden Zulassung von Luftfahrzeugen in der EU

Die EU-Kommission hat mit ihrer neuesten Veröffentlichung vom 19. Dezember 2024 eine umfassende Aktualisierung der Leitlinien zur vorübergehenden Zulassung (Temporary Admission, TA) vorgestellt. Diese Richtlinien betreffen die Nutzung von Luftfahrzeugen innerhalb der EU und klären zahlreiche offene Fragen für Betreiber, Piloten und Unternehmen im Bereich der kommerziellen sowie privaten Luftfahrt. Die German Aircraft Expert Association (GAEA) fasst die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

1) Ist kommerzieller Verkehr eingeschränkt?
Nein. Seit 2016 ist die Nutzung von Luftfahrzeugen für kommerzielle Zwecke innerhalb der EU unter TA nicht mehr eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für den Betrieb unter Part 135. Betreiber müssen jedoch sicherstellen, dass die TA-Compliance gewährleistet ist und die erforderlichen Verkehrsrechte (Chartergenehmigungen) eingehalten werden.

2) Welche Anforderungen gelten für den Zollanmelder?
Der Zollanmelder muss außerhalb des Zollgebiets der Union niedergelassen sein. Dies bedeutet, dass Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU nicht als Zollanmelder für TA auftreten können.

3) Wer gilt als der eigentliche Nutzer des Luftfahrzeugs?Der eigentliche Nutzer des Luftfahrzeugs ist derjenige, der die physische Kontrolle über das Luftfahrzeug hat. Dies sind in der Regel die Piloten, nicht die Passagiere. Die juristische Einheit, die den Betrieb steuert und die Crew anweist, gilt als der offizielle Nutzer und muss als Zollanmelder fungieren.

4) Wie können Reparaturen von Luftfahrzeugen innerhalb der EU gehandhabt werden?
Reparaturen sind unter TA nur dann zulässig, wenn die Notwendigkeit unerwartet nach der Einreise in das Zollgebiet der EU aufgetreten ist. Wartungs-, Reparatur- oder Überholungsarbeiten (MRO), die keine dauerhafte Leistungssteigerung oder erhebliche Wertsteigerung des Luftfahrzeugs bewirken, sind unter TA erlaubt. Alternativ kann eine “Zollverfahren der aktiven Veredelung” (Inward Processing) durchgeführt werden, wenn das Luftfahrzeug zur Wartung eingeflogen wird.

Erlaubt unter TA:
-Austausch von Batterien, Bremsen, Öl, Scheibenwischern oder Reifen
-Wartungs- oder Garantiearbeiten wie die Überprüfung der Klimaanlage
-Austausch von Turbinen

Nicht erlaubt unter TA:
– Installation eines neuen Wi-Fi-Systems
– Vollständige Neulackierung des Luftfahrzeugs

5) Dürfen Luftfahrzeuge unter TA für spezielle Einsätze wie Luftaufnahmen oder Feuerbekämpfung genutzt werden?
Nein. Die Nutzung eines Luftfahrzeugs unter TA ist nur für den Transport von Personen oder Waren erlaubt. Einsätze wie Luftaufnahmen, Feuerbekämpfung, Überwachungsflüge oder landwirtschaftliche Anwendungen sind unter TA nicht zulässig und erfordern andere Zollverfahren.

6) Verkauf eines Luftfahrzeugs nach Einflug unter TA
Es ist nicht mehr grundsätzlich untersagt, ein Luftfahrzeug nach Einflug unter TA innerhalb der EU zu verkaufen. Allerdings müssen hierfür spezifische Zollverfahren korrekt angewendet werden, um hohe steuerliche Risiken zu vermeiden.
Fazit
Die aktualisierten Leitlinien bestätigen, dass die TA-Regelungen weiterhin eine flexible Lösung für Betreiber, Unternehmen und Piloten bieten. Dennoch ist eine genaue Kenntnis der Vorgaben essenziell, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
Die GAEA steht Ihnen mit Expertise zur Seite, um die korrekte Nutzung der TA-Verfahren sicherzustellen.

2025-02-11T11:57:18+01:0011. Februar 2025|News, Recht|Kommentare deaktiviert für Neue Leitlinien zur Vorübergehenden Zulassung von Luftfahrzeugen in der EU
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